Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen

  • ab 2017 müssen sämtliche Wohnungen und Einfamilienhäuser in NRW mit Rauchmeldern ausgestattet sein
  • der Eigentümer der Wohnung muss die Rauchmelder kaufen und in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren installieren
  • er kann die Kosten auf den Mieter umlegen
  • der Mieter ist für die Wartung der Geräte zuständig und muss die Batterien wechseln
  • geht ein Melder kaputt, ist der Eigentümer verpflichtet, ihn zu ersetzen


Weitere Hinweise finden Sie hier

Rauchwarnmelder FAQ

Versicherungstechnisch könnte m.E. der Nichteinbau eines RM als Verstoß gegen behördliche Vorschriften gewertet werden; bei Kausalität wären Konsequenzen (z.B. Quotelung) denkbar.

Zusammenfassung:

Einbaupflicht

• für Neu- und Umbauten: ab 01.04.2013
• für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

• Schlafräumen
• Kinderzimmern
• Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

• für den Einbau: der Eigentümer
• für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landes-bauordnung beschlossen.

Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den §49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.

Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013, S. 142) veröffentlich und tritt am 01. April 2013 in Kraft.